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Hypnotiseure haben bei ihrer Tätigkeit und insbesondere bei ihrer Darstellung im Internet zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten. Weil mich dazu in letzter Zeit außerhalb des Forums mehrere Anfragen erreichten, habe ich hier mal eine Übersicht öffentlich eingestellt, die eigentlich Seminarunterlagen entstammt.

 

1. Allgemeine Bemerkungen zum deutschen Rechtssystem

2. Der "nicht heilberechtigte Hypnotiseur (NHH)" und das Strafgesetzbuch (StGB)

3. Der NHH und das Zivilgesetz (z.B. BGB)

4. Der NHH und das Heilpraktikergesetz

5. Das "Heilerurteil" des Bundesverfassungsgerichts (2006)

6. Wettbewerbsrecht

7. Markenrecht

8. Urheberrecht

9. Fantasie-Titel

10. Verbreitete Fehler auf Homepages 

11. Behauptung des Vorliegens einer besonderen Schweigepflicht

12. NEU: Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

 

 

1. Allgemeine Bemerkungen zum deutschen Rechtssystem

In diesem Abschnitt wird man auf Wörter wie "könnte", "vielleicht", "ggf." usw. stoßen. Dies liegt nicht darin begründet, dass ich mich vor einer präzisen Aussage drücken wollte, es ist vielmehr Ausfluss dessen, dass das deutsche Rechtssystem immer auf den Einzelfall abstellt und daher im Detail "flexibel" und "unvorhersehbar" ist. Rechtsprechung fußt natürlich auf durch die Legislative verabschiedete Gesetze, ABER: 

  • Gesetze werden mitunter ABSICHTLICH so formuliert, dass eben NICHT jede Eventualität geregelt wird - die Ausformung von Detailfragen wird hier ganz gezielt der Judikative (Richtern) überlassen;
  • in der praktischen Rechtsprechung ist jedem Richter ohnehin ein recht weiter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung von Gesetzen eingeräumt;
  • Rechtsprechung wird in der Praxis auch und anerkanntermaßen durch "Rechtskommentatoren" mitgeprägt;
  • Rechtsprechung ist meist "mehrinstanzlich" angelegt, d.h. dass von vornherein die Möglichkeit der Überprüfung eines Urteils durch eine übergeordnete Instanz vorgesehen ist;
  • Rechtsprechung kann in der Praxis sogar "Laienmeinungen" (Schöffen/Beisitzer) einbeziehen.

Wer also bemängelt, dass Rechtsvorschriften nicht "eindeutig und unmissverständlich" sind, hat zwar Recht, aber kein Verständnis von diesen Zusammenhängen. :)

 

2. Der "nicht-heilberechtigte Hypnotiseur (NHH)" und das Strafgesetzbuch (StGB)

Bevor ich später auf Spezialvorschriften eingehen werde, möchte ich zunächst daran erinnern, dass für jeden Menschen und damit auch für einen "nicht heilberechtigten Hypnotiseur (NHH)" z.B. auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten. Hier könnte beispielsweise der § 223 StGB "Körperverletzung" eine Rolle spielen:

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer dies liest, sollte aufmerken, denn Körperverletzung ist also nicht gleichbedeutend mit einer "Verletzung des Körpers", sondern meint ausdrücklich auch eine Gesundheitsschädigung. Diese wiederum kann Gerichtsurteilen zufolge auch schon in einem deutlichen Unwohlsein oder Ekel bestehen. Wer also in Verbindung mit Hypnose Techniken verwendet, die ein mögliches "Unwohlsein" eines Probanden einschließen - z.B. bestimmte Blitzhypnosetechniken - sollte sich dieser Problematik bewusst sein. Gleiches gilt für Experimente, die z.B. Ekel nach sich ziehen könnten (Stichwort: Showhypnose, essen/trinken von fragwürdigen Substanzen pp.). Dabei hilft es in keiner Weise, wenn ein Hypnotiseur später vielleicht vorträgt: "Diese Folgen hab ich nicht gewollt!", denn auch die fahrlässige Begehung ist gem. § 229 StGB unter Strafe gestellt.

Weiterhin könnte der § 263 "Betrug" zutreffen. Dieser besagt - vereinfacht: wenn jemand einen Irrtum erzeugt und der Getäuschte daraufhin "Vermögen verfügt" (in der Regel also Geld bezahlt), wird der Täuschende bestraft. So eine Täuschung könnte in verschiedenen Bereichen begründet sein:

  • Vortäuschung (der Bedeutung) eines falschen/irreführenden Titels;
  • Vortäuschung einer nicht gegebenen Qualifikation;
  • Vortäuschung falscher Wirksamkeit der Hypnose (-therapie);
  • Vortäuschung einer falschen Behandlungsdauer;
  • Vortäuschung der Befugnis zu einer Behandlung;
  • Vortäuschung einer besonderen Schweigepflicht; 
  • ...

Ich denke, dass diese Punkte weitgehend selbsterklärend sind. Wer also gerade ein Anfängerseminar besucht hat, um dann kurze Zeit später zu behaupten, er würde sich seit vielen Jahren professionell mit Hypnose beschäftigen, riskiert damit nicht nur eine Abmahnung, sondern könnte dann, wenn er damit Geld verdienen will, auch wegen (versuchten) Betruges strafrechtlich belangt werden.

 

3. Der NHH und das Zivilgesetz (z.B. BGB)

Erfahrungsgemäß bestehen Schwierigkeiten, das Strafgesetz und Zivilgesetz auseinander zu halten. Vereinfacht: das Strafgesetz regelt, ob jemand wegen einer Handlung bestraft wird - z.B. mit einer Geldstrafe. Das Zivilgesetz regelt (neben vielen anderen Dingen) unabhängig davon und unabhängig von der etwaigen Entscheidung eines Strafgerichts, ob jemand z.B. einen Schadenersatz leisten muss.

Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein Hypnotiseur gibt während eines Seminars die erfolgreiche posthypnotische Suggestion: "Jedesmal dann, wenn du auch nach dieser Hypnose ein lautes Geräusch hörst, wirst du für 5 Sekunden die Augen schließen!"

Nach der Rückorientierung klatscht der Hypnotiseur mehrfach laut in die Hände, woraufhin der Proband jedesmal "artig" die Augen schließt. Anschließend nimmt der Hypnotiseur die Suggestion wieder zurück und entlässt den Probanden nach Hause. Während dessen Heimfahrt mit dem Auto hupt ein anderes Auto, woraufhin er die Augen schließt und nun einen Vorgartenzaun ummäht. Später wird der Fahrer den Hypnotiseur bei der Polizei anzeigen (Strafgerichtsbarkeit) und parallel über einen Rechtsanwalt die Erstattung des entstandenen Schadens vom Hypnotiseur verlangen (Zivilgerichtsbarkeit).

Im späteren Strafverfahren kommt der Richter zu dem Ergebnis, dass den Hypnotiseur keine vorwerfbare "Schuld" träfe und spricht ihn frei. Dass dennoch ein Schaden entstanden war, ist hierfür ohne Belang.

Im Zivilverfahren erkennt der Richter, dass das Verhalten des Hypnotiseurs ursächlich für die Entstehung des Schadens war und verurteilt ihn zur Zahlung des Schadens. Ob den Hypnotiseur irgend eine "Schuld" trifft, ist hierbei unerheblich, es geht nur darum, dass letztendlich seine Suggestion später den Schaden entstehen ließ.

Wenn man das obige Beispiel so erweitert, dass infolge des Unfalls vielleicht noch Behandlungskosten oder gar Invalidität auftreten, dann wird deutlich, dass solche Kosten die einer möglichen Geldstrafe weit übersteigen können; daher wäre es vielleicht eine gute Idee, als Hypnotiseur eine Versicherung abzuschließen und sich von Probanden schriftlich geben zu lassen, dass man für solche Folgen nicht einzutreten hat.

Rückzahlungsforderungen und Schadenersatzansprüche können auch entstehen, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter Nennung falscher Voraussetzungen vertrieben wurden.

 

4. Der NHH und das Heilpraktikergesetz (HPG)

§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
 
...
 
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Aus dem § 5 HPG ergibt sich, dass ein Verstoß gegen den § 1 des HPG keine Ordnungswidrigkeit ist, sondern eben eine Straftat. Er ist von der "Qualität" her einem Verstoß gegen das Strafgesetzbuch gleichzusetzen, man wäre dann "vorbestraft".

Wenn man sich nur mal den § 1 (2) aufmerksam durchliest, kann man erkennen, dass viele Behauptungen im Internet falsch sind:

  • Wer z.B. als NHH einen kranken Familienangehörigen mit Hypnose behandelt, um ihn wieder gesunden zu lassen, verstößt natürlich nicht gegen das HPG, denn er tut dies ja nicht "berufs- oder gewerbsmäßig". Private Hilfestellungen werden vom HPG nicht umfasst.
  • Auch wenn ein Arzt eine "Genehmigung" geben würde, dass z.B. ein NHH bei seinem Patienten tätig werden dürfe, würde dieser natürlich dennoch gegen das HPG verstoßen, denn dort steht ausdrücklich, dass man auch "im Dienste von anderen" eben nicht tätig werden darf. Abgesehen davon hat ein Arzt überhaupt keine rechtliche Befugnis, die Gültigkeit des HPG aufzuheben, ebenso wenig, wie ein Führerscheininhaber einem Nicht-Führerscheininhaber rechtlich wirksam gestatten kann, Auto zu fahren.

Ansonsten ist der Regelungsbereich des HPG mit einer einfachen Formel schnell umschrieben: Das, was Heilberechtigte (Heilpraktiker, Psychotherapeuten, Ärzte...) gemeinhin im Rahmen ihrer Behandlungen tun, darf ein Nicht-Heilberechtigter eben nicht tun. Man müsste also für sich die Frage stellen: Könnte mein Klient mit seinem Anliegen auch zu einem Heilberechtigten gehen und würde er dann dort behandelt? Falls man diese Frage mit "ja" beantworten kann, sollte man vielleicht besser die Finger davon lassen.

Wem dies zu einfach oder ungenau ist, der kann auch in die "ICD 10" der Weltgesundheitsorganisation schauen. Hierbei handelt es sich zunächst mal nur um ein Abkürzungsverzeichnis für Diagnosen, nicht um eine verbindliche Auflistung dessen, was denn nun eine Krankheit oder krankhafte Störung sei. Aber wenn dort etwas aufgeführt ist, was ein potenzieller Klient "behandelt" haben möchte, sollte man lieber nochmal genau überlegen, ob man das angehen darf.

Am Rande: verstößt jemand gegen das HPG, wenn er einen Änderungswunsch eines Klienten behandelt und sich später herausstellt, dass dahinter eine nicht diagnostizierte und nicht erkennbare krankhafte Störung steckte? Antwort: nein, natürlich nicht, denn in Deutschland haben wir ein "Willensstrafrecht". Das bedeutet: jemand wird in strafrechtlicher Hinsicht nach dem beurteilt, was er zu tun glaubte, und nicht nach dem, was er objektiv tat. Wenn also ein Nicht-Heilberechtigter unter Zugrundelegung seines individuellen Wissensstandes eine Krankhaftigkeit wirklich nicht erkennen konnte und man ihm auch nicht unterstellen kann, dass er es hätte wissen müssen, dann wird er auch nicht bestraft. Ein im rechtlichen Sinne "fahrlässiger" Verstoß gegen das HPG ist nicht möglich.

 

5. Das "Heilerurteil" des Bundesverfassungsgerichts (2006)

Manche riefen anlässlich dieses Urteils (und rufen noch heute): "Hurra!", weil sie dort hineininterpretierten, dass auch Nicht-Heilberechtigte Patienten behandeln dürften, wenn nur bestimmte "Formvorschriften" beachtet würden. Doch das ist - natürlich - nicht so. Das Gegenteil ist der Fall: das Urteil schrieb eine bedeutsame Änderung in der bisherigen rechtlichen Betrachtung fest, die zu einer deutlich einengenderen Sichtweise führte - doch der Reihe nach.

In dem Urteil wurde unterm Strich dem Kläger gestattet, seine spezielle Tätigkeit als Heiler auszuüben, wenn er dabei verschiedene Formvorschriften beachtet. Das in rechtlicher Hinsicht Bedeutsame an dieser speziellen Tätigkeit waren im Wesentlichen 3 Punkte:

  • er tat etwas ganz anderes, als "normale" Heilberechtigte gemeinhin tun;
  • er tat bei jedem Patienten absolut dasselbe (Hände auflegen), egal, welche Symptome die Menschen mitbrachten;
  • eine wie auch immer geartete medizinisch-therapeutische Ausbildung hätte sein Tun in keiner Weise ändern oder verbessern können, denn er legt ja immer nur stereotyp die Hände auf.

Wenn er darüber hinaus bestimmte Dinge beachtet, z.B. darauf hinweist, dass sein Tun einen Arztbesuch nicht ersetzt, dann darf er das - so das Bundesverfassungsgericht.

Und nun kann ja jeder Hypnotiseur mal für sich überlegen, ob das Genannte auf Hypnotiseure zutrifft:

  • Würde ein NHH ganz was anderes tun als ein professioneller Psychotherapeut? Nein, sie greifen beide auf den gleichen Werkzeugkasten der Hypnotherapie zurück.
  • Würde ein NHH einen 12jährigen bettnässenden Jungen genauso behandeln wie einen 40jährigen Phobiepatienten? Nein, natürlich nicht, er würde seine Interventionen auf den Anlass und auf den Patienten flexibel abstimmen.
  • Würde therapeutisches Wissen einen NHH zu einem qualifizierteren Hypnotiseur machen? Selbstverständlich.

Mit anderen Worten: das Urteil trifft auf jemanden zu, der eben so vorgeht, wie dieser Heiler es tut. Ein Hypnotiseur aber macht prinzipiell ganz was anderes, daher ist der "erlaubende" Teil des Urteils für Hypnotiseure, die in üblicher Weise therapeutisch tätig sind, überhaupt nicht übertragbar.

Übertragbar für Hypnotiseure ist aber ein anderes Urteil, das die sogenannte "Eindruckstheorie" entwickelt hat. Und die besagt: wenn sich jemand so präsentiert (im Gespräch, in seiner Praxis, in Anzeigen, im Internet, auf Werbematerialien ...) dass jemand den Eindruck bekommen könnte, er würde in unerlaubter Weise z.B. gegen das HPG verstoßen, dann zählt das schon als Verstoß.

Beispiel: Ein Hypnotiseur wirbt auf seiner Homepage mit den Worten: "Meine Hypnose ist einfühlsam und hilft vielleicht auch Ihnen in vielen Lebenslagen! Haben Sie keine Angst, vertrauen Sie mir!"

Ein missgünstiger Mitbewerber strengt daraufhin ein Abmahnverfahren an und es kommt zur Gerichtsverhandlung. Der beklagte Hypnotiseur versteht überhaupt nicht, weshalb er abgemahnt werden soll, schließlich habe er mit dieser Aussage nur darauf verweisen wollen, dass vorurteilsbehaftete Ängste vor einer Hypnose bei seinem einfühlsamen Vorgehen unbegründet seien. Der Kläger hingegen trägt vor, dass mit der Formulierung "...keine Angst..." ja auch der Eindruck entstehen könne, dass der Hypnotiseur Ängste behandele. Dann kann es sein, dass der Richter in enger Auslegung dem folgt, denn dies könnte ja tatsächlich mal missverstanden werden...

Die Eindruckstheorie besagt also, dass gar nicht geprüft werden muss, ob z.B. ein Hypnotiseur sich irgendwann mal falsch verhalten hat oder mal einen falschen Eindruck erweckt hat, es reicht vielmehr aus, dass ein Richter der Meinung ist, dass durch sein Verhalten irgendwann mal ein falscher Eindruck entstanden sein könnte.

Fazit: das Heilerurteil bringt für einen NHH keinerlei Erleichterungen oder gar Erlaubnisse mit sich, er muss im Gegenteil sein Tun noch genauer überprüfen und an höheren Maßstäben messen lassen. Und dies wirkt sich auch auf alle folgenden genannten Rechtsbereiche mit aus.

 

6. Wettbewerbsrecht

Das "Wettbewerbsrecht" als Untergebiet des Zivilrechts ergibt sich aus verschiedenen Rechtsnormen, u.a. auch aus dem "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" UWG. Grundgedanke ist dabei, einen "fairen" Wettbewerb unter für alle gleichen Bedingungen zu schaffen. Wann immer jemand im Rahmen der Selbstdarstellung und Werbung irgendwelche Bestimmungen nicht beachtet, Falsches behauptet oder auch nur einen falschen Eindruck erweckt oder auch nur erwecken könnte (siehe obige Eindruckstheorie!), stellt dies damit einen Verstoß dar, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann, was in der Regel mit empfindlichen Kosten verbunden ist.

Es gibt gerade in der Verbindung mit Homepages zahlreiche Möglichkeiten, gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, z.B. mit einem unvollständigen Impressum oder fehlenden Angaben zur MwSt. bei Preisangaben usw. - hier soll es aber nur um typische "inhaltliche" Angaben bei Hypnotiseuren gehen.

Verstoß gegen das HPG

Verstößt jemand gegen das HPG (wobei die strengen Kriterien der genannten "Eindruckstheorie" zu berücksichtigen sind), stellt dies auch immer einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

Falsche Werbeaussagen

Macht jemand falsche (oder natürlich gar illegale) Werbeaussagen, wäre auch dies ein Wettbewerbsverstoß. Hierbei sind zwei Bereiche zu unterscheiden:

a) Aussagen, deren rein werblicher Charakter offensichtlich ist und die nicht objektiv nachprüfbar sind

Beispiele: "Hypnose - und du bist ganz du selbst." "Finde dich - mit Hypnose!" usw.

Solche Aussagen werden von der Rechtsprechung toleriert, da kann nachher niemand einwenden: "Ich hab mich aber nicht gefunden."

b) Aussagen, deren Inhalte objektiv nachprüfbar sind

Beispiele: "Raucherentwöhnung in nur 1 Sitzung - garantiert!" "Mit Erfolgsgarantie" usw.

Solche Aussagen sind objektiv nachprüfbar und sollten nur getätigt werden, wenn man das Behauptete auch wirklich nachweisen kann (was bei manchen zu lesenden Behauptungen mehr als schwer fallen dürfte). Dass solche Behauptungen auch in strafrechtlicher Hinsicht einen Betrug darstellen können, wurde oben schon erwähnt.

 

7. Markenrecht

Dieses hat mit z.B. lebensberatender Tätigkeit "eigentlich" so gar nichts zu tun, aber in den letzten Jahren gab es diverse Markenanmeldungen im Bereich der Hypnose. Dies allein wäre noch kein Grund gewesen, diesen Abschnitt hier aufzuführen, aber leider ist zu beklagen, dass oftmals infolge dieser Markenanmeldungen auch zahlreiche Verstöße gegen das Markenrecht auch durch die Markenanmelder selbst festzustellen sind. Alle diese Verstöße sind abmahnfähig, daher setzen sich die Betreffenden kontinuierlich der Gefahr eben einer solchen Abmahnung aus.

Worum geht es beim hier betroffenen Teil des Markenrechts? Jemand meldet beim "Deutschen Patent- und Markenamt" eine Marke (das kann ein Wort, eine aus mehreren Wörtern bestehende Bezeichnung oder eine Grafik sein) an, um diese Marke fortan zur Bezeichnung seiner Produkte oder Dienstleistung(en) zu benutzen; andere dürfen ihre gleichgearteten Produkte/Dienstleistungen dann nicht genauso (oder verwechselbar ähnlich) bezeichnen oder eben ähnliche oder gar übereinstimmende Grafiken zur Kennzeichnung nicht nutzen.

Verstöße durch Markenanmelder

Das praktische Anmeldeverfahren sieht in den wesentlichen Punkten so aus: Man schickt ein Formblatt mit seinem Eintragungswunsch ans Amt. Nach wenigen Tagen wird dieser Eintragungswunsch in die Marken-Datenbank übernommen - als "Anmeldung", was nichts anderes heißt, als dass dieser Eintragungswunsch dort eingegangen ist. Wenn man dann die damit verbundene Gebühr noch entrichtet, wird viel später (derzeit nach etwa 5-8 Monaten) der Eintragungswunsch erst geprüft und dann, falls das Prüfungsergebnis positiv ist, die Marke eingetragen (die Widerspruchsfrist lasse ich hier mal außen vor).

Im Zusammenhang mit diesem Verfahren gibt es nun zwei gerne praktizierte Rechtsverstöße:

a) Der nur angemeldete Eintragungswunsch wird auf der Homepage bereits mit einem ® versehen und damit so behandelt, als sei die Marke schon eingetragen und also geschützt.

Doch das ist natürlich nicht der Fall. Wenn ich z.B. den Markennamen "Hypnose" für Hypnose anmelden würde, würde der auch in die Datenbank der Anmeldungen übernommen werden. Aber nach der Prüfung (nach Monaten) würde er dort wieder rausfliegen und in der Datenbank für abgelehnte Anmeldungen landen (warum das so ist, soll hier nicht ausgeführt werden). Wenn ich bis dahin schon mit "Hypnose®" werben würde, wäre dies abmahnbar.

b) Es werden "Wort-/Bildmarken" wie Wortmarken behandelt.

Um diesen sehr häufig anzutreffenden Verstoß zu verstehen, muss ich etwas ausholen. Wenn ich für mich die Wortmarke "Hypnotiseur" anmelden wollte, würde dies abgelehnt. Ich kann aber eine "Wort-/Bildmarke" anmelden, in der das Wort "Hypnotiseur" grafisch dargestellt wird, z.B.

Wenn das Amt meint, dass so eine grafische Darstellung des Wortes "Hypnotiseur" ausreichend Unterscheidungskraft hat, wird es diese Darstellung als Marke für mich eintragen mit der Folge, dass nur ich diese Darstellung benutzen darf. Ich darf allerdings nicht den Fehler begehen und aus dem Schutz allein dieser grafischen Darstellung heraus mich fortan als "Hypnotiseur®" bezeichnen. Dies stellte einen Markenrechtsverstoß dar und wäre also abmahnfähig.

 

Verstöße durch Dritte

Wie oben schon dargestellt, dürfen Dritte eine solche angemeldete Marke und auch Begriffe/Grafiken, die dieser zum Verwechseln ähnlich sind, nicht benutzen. Dabei legen Gerichte bei der "Verwechselbarkeit" eher weite Maßstäbe an; anzuführen: "Da sind aber 2 Buchstaben anders", hilft hier nicht.

Dies gilt nicht nur für Firmierungen oder Leistungsbeschreibungen, dies gilt z.B. auch für Domainnamen!

Und was natürlich sowieso nicht gestattet ist: einen Begriff einfach mit einem ® kennzeichnen, obwohl er überhaupt nicht angemeldet und geschützt wurde.

 

8. Urheberrecht 

Der Regelungsbereich des Urheberrechts ist im Kern sehr einfach. Was ein anderer geschaffen hat (geschrieben, gemalt, getextet, komponiert, fotografiert ...), darf man nicht einfach so ohne dessen Genehmigung benutzen. (Eine) Ausnahme sind kurze Textausschnitte, die dann aber auch als Zitate mit Quellenangabe deutlich kenntlich gemacht werden müssen (sogenannte Kleinzitate). Der Hinweis, dass es sich um ein Zitat handelt, hat mit Quellenangabe beim Zitat zu erfolgen. Eine allgemeine Erklärung z.B. im Impressum "Die Definition für Hypnose stammt von XY", reicht natürlich nicht aus (es sei denn, XY hätte dem zugestimmt).

Würden wir diesen Text hier z.B. im Internet veröffentlichen, dürfte er natürlich nicht einfach kopiert werden; eine Verlinkung hingegen wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Es wäre aber wieder nicht erlaubt, diesen Text in einen sogenanten "iFrame" einer fremden Seite einzubinden (dann erschiene der Text auf der anderen Webseite, obwohl die eigentliche technische Quelle auf unserem Server läge).

Es gibt im Bereich Hypnose (leider) Internet-Seiten, deren Inhalt zu geschätzten 80 % aus anderen Seiten zusammenkopiert wurde - ohne Quellenangabe. Das ist natürlich nicht nur illegal, sondern auch dumm, denn mit Suchmaschinen kann man die Quellen oft leicht herausfinden. So ein Verstoß kann ebenfalls zu Abmahnungen und Schadenersatzansprüchen führen.

Ausfluss des "Persönlichkeitsrechts" ist es übrigens, dass auch Abbildungen (Fotos) anderer Personen nicht ungefragt benutzt und veröffentlicht werden dürfen.

 

9. Fantasie-Titel 

Verschiedentlich ist zu beobachten, dass manche ihr Tun mit einem Titel aufwerten möchten. Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts zu sagen, sofern der Titel eben keinen falschen Eindruck erweckt/erwecken könnte (siehe Eindruckstheorie). In Verkennung der Rechtslage eignen sich manche dabei Fantasie-Titel an, weil sie offenbar glauben, dies allein deswegen tun zu dürfen, weil die verwendeten Wörter "als solche" nicht rechtlich geschützt sind. Daher hier der Hinweis auf einige anzutreffende rechtliche Irrtümer:

Ich darf mich (Hypnose-/Hypno-) "Therapeut" nennen, weil der Begriff "Therapeut" rechtlich nicht geschützt ist."

Stimmt - der Begriff "Therapeut" ist rechtlich nicht geschützt. Aber welchen Eindruck (getreu der Eindruckstheorie) erweckt man damit oder könnte man auch nur erwecken? Einem "Therapeuten" wird man ohne Frage unterstellen, dass er sich in seinem Handeln einer Therapie bedient, und was ist eine Therapie? An dieser Stelle möchte ich mal die Wikipedia in der aktuellen Version zitieren, die natürlich in keiner Weise rechtsverbindlich ist, der man aber entnehmen kann, was denn so allgemein darunter verstanden werden könnte:

"Die Therapie bezeichnet in der Medizin die Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten und Verletzungen. Ziel des Therapeuten ist die Heilung, die Beseitigung oder Linderung der Symptome und die Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Funktion."

Selbst bei nur grober Betrachtung wird deutlich, dass dies genau das beschreibt, was eben auch im HPG erwähnt ist. Wer sich also als "Therapeut" bezeichnet, erweckt damit den Eindruck, dass er exakt im Sinne des HPG tätig ist. Und damit ist es eben keineswegs so, dass man sich als Therapeut bezeichnen dürfe, ohne eben ein solcher auch zu sein.

"Ich darf mich "Psychologe" nennen, weil der Begriff "Psychologe" rechtlich nicht geschützt ist."

Stimmt wieder - der Begriff "Psychologe" ist rechtlich nicht geschützt (nur z.B. "Diplom-Psychologe" ist rechtlich geschützt). Aber auch hierzu wieder die Wikipedia:

"Weltweit ist die Ausbildung zum Psychologen an ein wissenschaftliches Universitätsstudium gebunden,..."

Diese Aussage ist inhaltlich falsch, denn es müsste heißen: "Weltweit ist die Ausbildung zum z.B. Diplom-Psychologen...", aber dies dokumentiert sehr gut, wie offenbar ein "Psychologe" allgemein eingeordnet wird - eben als jemand, der eine anerkannte psychologische Ausbildung (Studium) absolviert hat. Entscheidend für eine rechtliche Beurteilung ist also keineswegs, ob ein bestimmter Begriff irgendwie geschützt ist, entscheidend ist, welche Bedeutung man allgemein diesem Begriff zuordnet (zuordnen könnte).

"Ich bin (zertifizierter) Mega-Hypnotiseur."

Der Begriff "Mega-Hypnotiseur" soll hier nur als Beispiel für unterschiedlichste Fantasiebezeichnungen stehen, die im Web anzutreffen sind. Auch so eine Bezeichnung wäre irreführend (ggf. auch im Sine eines Betrugs, s.o.). Es muss immer dabei stehen, wer/welche Organisation so einen tollen Titel denn verliehen hat, also z.B. "Mega-Hypnotiseur des XYZ-Instituts". Fehlt diese Angabe, wird damit der Eindruck erweckt, dass der besagte Titel allgemein üblich, anerkannt und offiziell sei. Und damit würde so ein behaupteter Titel auch wieder abmahnfähig und könnte einen Verstoß gegen das HPG darstellen.

 

10. Verbreitete Fehler auf Homepages

Ich erwähne hier die gängigsten "Tricks", mit denen offenbar rechtliche Bestimmungen umgangen werden sollen. Dabei will ich den Verwendern nicht mal einen bösen Willen unterstellen, denn sie glauben vielleicht wirklich und auch arglos, sich damit einer entsprechenden rechtlichen Verantwortung entziehen zu können.

"Ich heile nicht, ich aktiviere nur Selbstheilungskräfte" oder auch "Ich leiste nur Hilfe zur Selbsthilfe."

Es mag einer spannenden philosophischen Diskussion unter Therapeuten oder auch Rechtswissenschaftlern anheim gestellt sein, ob Psychotherapie nicht generell "nur Selbstheilungskräfte aktiviert" oder "Hilfe zur Selbsthilfe" ist. Und letztendlich ist vielleicht auch jede Medikamentengabe oder auch Operation nur Hilfe zur Selbsthilfe, unterm Strich bleibt aber: wenn ein NHH in einem bestimmten krankheitswertigen Fall nur Hilfe zur Selbsthilfe anbietet, dann tut ein professioneller Therapeut dasselbe. Und was ein professioneller Therapeut behandelnd tut, bleibt einem NHH nach dem HPG nunmal verboten - egal, wie man es nennt. Rechtlich entscheidend ist nicht, wie man das eigene Tun bezeichnet, sondern welchen Zweck es im Endeffekt verfolgt.

Das HPG spricht von "jede[r] Tätigkeit ... zur..." und drückt damit die Zielgerichtetheit eines Handelns aus. Und wenn also jemand bei einem Patienten mit Panikattacken argumentierte, er leiste nur Hilfe zur Selbsthilfe, dann wäre ja auch dies "eine Tätigkeit", die letztendlich die Panikattacken behandeln soll. Es ist nun mal jede Tätigkeit umfasst und nicht etwa nur "jede medizinische". Das gilt auch für eine angebliche "Aktivierung von Selbstheilungskräften".

"Eine Sitzung bei mir ersetzt nicht den Besuch beim Arzt oder Therapeuten."

Diese dem o.g. Heilerurteil entnommene Phrase macht nur im Kontext der dargestellten Heilertätigkeit einen Sinn; dass die Tätigkeit eines Hypnotiseurs sich rechtserheblich von der des besagten Heilers unterscheidet, wurde schon herausgestellt. Deshalb macht es auch keinerlei Sinn, diese für den Heiler bestimmte Aussage für Hypnotiseure zu adaptieren in der Hoffnung, man würde sich dadurch einer Bewertung nach dem HPG entziehen können.

Beispiel: es gibt für Passagierflüge über Wasser die Vorschrift, dass die Passagiere vorher über den Gebrauch der Schwimmwesten zu belehren sind. Schließt man daraus, dass man auch ohne Pilotenschein Passagiere mit einem Flugzeug über Wasser befördern dürfe, wenn man ihnen vorher nur den Gebrauch der Schwimmwesten erkläre, ist dies natürlich Blödsinn. Nur weil man die für den Heiler bestimmte Formulierung nutzt, wird die eigene Tätigkeit noch lange nicht wie die des Heilers legalisiert.

Berücksichtigt man ferner die Eindruckstheorie, kann so eine Aussage sich auch extrem ins Gegenteil verkehren, denn der Hinweis darauf, dass man keinen Arzt- oder Therapeutenbesuch ersetze, macht ja nur für solche Klienten Sinn, bei denen ein Arzt- oder Therapeutenbesuch überhaupt in Betracht kommt. Man könnte daraus ableiten, dass der betreffende Nutzer so einer Formulierung ganz gezielt auch solche Klienten behandelt, die parallel auch noch einen Arzt oder Therapeuten aufsuchen könnten oder gar sollten.

"Hypnose wird erfolgreich eingesetzt bei ..."

Auf manchen Homepages von Nicht-Heilberechtigten gibt es Aufzählungen von Symptomatiken, bei denen klinische Hypnose (von heilberechtigten Therapeuten) erfolgreich eingesetzt wird, z.B. bei Ängsten oder Phobien. Gegen so eine Aufzählung ist rechtlich nichts zu sagen, solange deutlich herausgestellt wird, dass dies nur der allgemeinen Information zur Wirksamkeit der Hypnose dient, dass man selbst aber in diesen krankheitswertigen Bereichen eben ausdrücklich nicht tätig wird. Aber genau dieser Hinweis fehlt oft. Da hilft es auch nicht, später zu behaupten: "Ich habe ja nicht geschrieben, dass ich sowas mache", denn es wird natürlich der Eindruck erweckt, dass eben diese Bereiche mit abgedeckt werden.

"Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme!"

Diese auf immer mehr Internetseiten anzutreffende Äußerung (keineswegs nur bei Hypnotiseuren) ist für Rechtskundige ein echter Brüller. Ebenso könnte ein Falschparker einen Zettel in sein Auto legen mit der Aufschrift "Kein Abschleppen ohne vorherige Kontaktaufnahme!" Wenn Gesetze bei Rechtsverstößen eine Abmahnung ermöglichen, kann man diese Rechtsfolge für sich selbst durch so einen Text natürlich nicht rechtswirksam ausschließen.

Falls also jemand glaubt, sich in seiner Darstellung ruhig "etwas weiter aus dem Fenster lehnen zu können", schließlich könne er sich mit so einem Textbaustein ja vor Schlimmerem bewahren, dann irrt er. Sowas kann Rechtsunkundige vielleicht einschüchtern, aber auf einer "sicheren Seite" ist er damit keineswegs.

"Ich distanziere mich von allen Links auf meiner Seite."

Auch dieser Hinweis - oft ergänzt durch einen Verweis auf das ominöse Urteil 312 O 85/98 - ist in rechtlicher Hinsicht ein echter Schenkelklopfer. Wie soll das funktionieren - einerseits einen Link einsetzen und damit den Besuchern nahelegen, diesen auch zu benutzen, um sich gleichzeitig vom verlinkten Inhalt zu distanzieren? Wenn man sich wirklich distanzieren wollte, würde man doch den Link von der Seite nehmen, oder?

Und es stimmt auch nicht, dass besagtes Urteil angeblich gefordert habe, dass man dies tun müsse, im Gegenteil: in besagtem Verfahren wurde jemand verurteilt, obwohl er sich pauschal vom Inhalt seiner Links distanziert hatte! Ferner ist dieses Urteil niemals rechtskräftig geworden, weil sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten. Und seit 2002 gibt es ohnehin das Teledienstgesetz, was Haftungsfragen regelt, völlig unabhängig von irgendwelchen Statements, die jemand auf seine Seite schreibt.

Mit anderen Worten: der Disclaimer ist im günstigsten Fall rechtlich wirkungslos. Im ungünstigeren Fall könnte man dem Verfasser unterstellen, dass er von einem möglicherweise rechtswidrigen Inhalt hinter seinen Links gewusst hat und sich daher distanziert; dann würde diese Distanzierung sogar nach hinten losgehen.

 

11. Behauptung des Vorliegens einer besonderen Schweigepflicht

Auf immer mehr Homepages ist inzwischen auch zu lesen, dass der Betreiber "natürlich der Schweigepflicht" unterläge. Damit wird eine Sonderstellung der eigenen Person behauptet und ggf. der Eindruck erweckt, dass ein Kunde dort besonders "sicher" sei. Auch stellt man sich damit diesbezüglich auf eine Stufe mit z.B. Ärzten oder Angehörigen sonstiger Heilberufe, die bekanntermaßen einer besonderen Schweigepflicht unterliegen. Jene ergibt sich aus dem § 203 des Strafgesetzbuches. Dort ist aber auch abschließend geregelt, für wen so eine Schweigepflicht gilt. Und nicht-heilberechtigte Hypnotiseure gehören eben definitiv nicht zu dem genannten Personenkreis, der sich im relevanten Bereich ausdrücklich nur auf Heilberufe erstreckt. Und jede Selbstdarstellung, die sich (und sei es nur über eine angebliche Schweigepflicht) in die Nähe eines Heilberufes bringen kann, ist aus o.g. Gründen rechtswidrig, abmahnbar und daher zu vermeiden.

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass nach dem BGB z.B. jeder Gewerbetreibende zu einer pflichtgemäßen Vertragserfüllung angehalten ist und dazu gehört auch das Gebot zur Wahrung einer gewissen Verschwiegenheit. Wenn etwa eine stadtbekannte Prostituierte ihre Kundenliste öffentlich macht, kann sie nach dem BGB ggf. auf Schadenersatz verklagt werden, woraus man eine "Schweigepflicht nach dem BGB" konstruieren kann. Nur diese Rechtskonstruktion wird ein rechtsunkundiger Leser bei der Information, jemand habe eine Schweigepflicht, bestimmt nicht im Auge haben. Zumal so eine darauf bezogene Behauptung schon deswegen keinen Sinn machte, weil sie eben für jeden Gewerbetreibenden gilt, auch für Bäcker, Frisöre, Taxifahrer, Hellseher und...

Weiterhin kann sich eine Schweigepflicht auch aus Berufsordnungen ergeben, aber auch das trifft für den NHH natürlich nicht zu. Damit bleibt für diesen so eine Aussage in jedem Fall unzutreffend und irreführend.

 

12. NEU: Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

Inzwischen hat ein Physiotherapeut gerichtlich und damit für Physiotherapeuten verbindlich erstritten, dass auch diese Berufsgruppe im Sinne des Heilpraktikergesetzes einen eigenständigen "Heilberechtigtenstatus" erhalten kann. Dies geschieht nicht automatisch, sondern aufgrund des Gerichtsbeschlusses erst nach einer (niederschwelligen) ergänzenden behördlichen Überprüfung. Nach Bestehen dieser Prüfung darf ein Physiotherapeut damit eigenständig auftreten und seine Leistungen auch unmittelbar Patienten anbieten, ohne dabei z.B. auf eine ärztliche Überweisung angewiesen zu sein.

Und als solcher darf er dann auch nach dem Heilpraktikergesetz diagnostizieren, lindern und heilen. Dazu gehört natürlich auch, dass ein Physiotherapeut Schmerzen bekämpfen darf - allerdings eben nur mit den Therapieformen, die die Physiotherapie zur Verfügung stellt!

Inzwischen tauchen aber erste Internet-Einträge von Physiotherapeuten auf, die sich auch mit Hypnose beschäftigen und nun eine "Schmerzbehandlung mit Hypnose" anbieten. Ungeachtet der Frage, ob Hypnose nicht eine gute Ergänzung für physiotherapeutische Maßnahmen sein kann, ist diesem Personenkreis natürlich nicht gestattet, ausschließlich Hypnose zur Schmerztherapie einzusetzen. Im Bereich der Heilkunde ist Hypnose der Psychotherapie zuzurechnen und darf damit auch von "Heilpraktikern, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie" nicht als alleinige Therapie eingesetzt werden. "Beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie" bedeutet hier: beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie!

 


Soweit zum Thema "Recht". Falls nun jemand erwartet, dass an dieser Stelle der Hinweis kommt, dass all dies keine Rechtsberatung sei, so muss ich ihn enttäuschen. Was Rechtsberatung ist, ist gesetzlich im Rechtsdienstleistungsgesetz festgelegt. Und wer sich die Mühe macht, dort zu recherchieren, wird zu dem Ergebnis kommen, dass so eine Ausarbeitung eben gar keine illegale Rechtsberatung sein kann. :)

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