Demnach wäre ein "Handauflegen allein" an sich keine Heiltätigkeit im Sinne des HPGs, ...
... keine Heiltätigkeit im Sinne des HPGs, genau so wenig wie eine religiöse Segnung oder ein Gebet, welche das BVG ausdrücklich anführt.
Das private "reine Handauflegen" würde demnach nicht unter das HPG fallen.Die gewerbliche Ausführung dieser Tätigkeit dagegn wäre ein anderer Fall, denn hierzu müßte erst eine entsprechende gewerbliche Erlaubnis erteilt werden.
Wenn derjenige, der privat die Hände auflegt, sei es um Energie zu schicken, sei es, um zu segnen, das aber immer wieder tut und dabei den Eindruck erweckt, daß er einen Arztbesuch ersetzen würde, dann könnte das unter das HPG fallen.
???Beim Urteil geht es doch gerade (und ausschließlich) um das gewerbliche 'reine Handauflegen'. Berschwerdeführer war ja jemand, dem die Gewerbeanmeldung versagt worden war.
Und am Rande meine persönliche Meinung zu dem Urteil: Wirklichkeitsfremd! Wann geht jemand zu einem Geistheiler? Wenn er körperliche oder seelische Beschwerden hat. Warum bezahlt er Geld dafür? Weil der die lindern und heilen soll. Die Methode ist zwar eine andere, die erstrebte Zielrichtung (Heilung) ist aber ungeachtet der Einlassung des Beschwerdeführers dieselbe, als würde man einen Arzt oder Heilpraktiker aufsuchen. Damit fällt sowas für mich(!) "formal" natürlich unters HPG. Ich möchte nicht wissen, wie oft jemand insbesondere in ländlichen Gegenden sagt: Geh doch erstmal zur Dorfhexe! Aber wie sagte ein Richter mal: Wenn die höher bezahlte Einsicht das so entschieden hat...
Man kann vielleicht sagen. Wenn jemand die Hände auferlegt, um die Selbstheilungskräfte zu wecken und dabei die anderen Punkt beachtet, ist das kein Heilen im Sinne des HPGs.
Na ja, wenn eine gewerblich ausgeführte Tätigkeit nicht unter das HPG (gewerbemäßige Heilen) fällt, dann doch erst recht nicht das Gleiche in Grün, das zudem noch ungewerblich ist.
Formal mag das schon so sein, aber das HPG hat seine Gültigkeit nach BVefG seine Legitimität ja nur, um die volksgesundheit zu schützen. Und wenn zu diesem Schutze ein Verbot nicht notwendig erscheint, dann braucht das HPG auch nicht zu greifen. (Formal sauber hätte das BVerfG vielleicht eine änderung des HPGs anordnen sollen.)
Aber so viel Freiheit mag ich schon noch haben, daß ich zu einem Gestheiler oder einer Dorfhexe gehen kann, wenn ich möchte, und mir dabei ohne jede Diagnose die Hände auflegen lassen kann unter dem Hinweis, daß das den Arzt nicht ersetzt.
alle Krassen
Was ist dann auch mit Blutdruck-Messen beim HP(PT)? Dürfte dann ja auch nicht "erlaubt" sein.
Hmm, ich meine mich zu erinnern, das man bei Reiki argumentiert hat, das damit ja auch oder mehr körperliches behandelt werde, wie man in den Büchern lesen kann.