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Autor
Thema: Wie ist das mit der Raucherentwöhnung (Gelesen 4946 mal)
Luna
HypnoSequenz
Beiträge: 56
Geschlecht:
Wie ist das mit der Raucherentwöhnung
«
am:
01. Mär 2013, 08:48 Uhr »
Liebe Forumsleser,
angeregt durch eine Diskussion in einem anderen Forum überlege ich gerade von wem Nikotinsucht behandelt werden darf. Einerseits ist Nikotinsucht als Diagnose F17.2 in der ICD10, d.h. es ist eine Krankheit und darf nur vom HP(Psych) oder von Psychotherapeuten behandelt werden, als F1 sogar nur von Ärzten.
Andererseits gibt es zahlreiche Hps und Hypnotiseure ohne Heilerlaubnis, die das anbieten und Rauchentwöhnung erscheint mir jetzt nicht besonders gefährlich, was die körperliche Abhängigkeit betrifft. Und es stört sich keiner daran....
Wie ist das nun rechtlich? Darf ich ohne Heilerlaubnis Raucherentwöhnung anbieten? Und wenn ja wie ist das bergründet?
Vielen Dank im vorraus und herzliche Grüße,
Luna
Gespeichert
-Phantasie ist wichtiger, als Wissen, denn Wissen ist begrenzt!- Albert Einstein
Lutz
Admin
Beiträge: 3.019
Geschlecht:
Re: Wie ist das mit der Raucherentwöhnung
«
Antwort #1 am:
02. Mär 2013, 17:57 Uhr »
Hallo Luna,
ich wüsste nicht, dass es zu dieser Frage eine verbindliche Regelung etwa in Form eines Gesetzes, einer Verordnung oder wenigstens eines bindenden Gerichtsurteils gäbe. So bleibt wohl nur, sich seine eigenen Gedanken zu machen.
Es stimmt, dass Rauchen in der ICD 10 (und DSM IV) in mehreren Ziffern erwähnt ist. Aber die ICD 10 ist "nur" ein Abkürzungsverzeichnis zum vereinfachten (diagnostischen) Austausch im Gesundheitswesen und keinerlei Bibel für eine rechtliche Einordnung. Für Letzteres bietet es sich eher an, einen Blick in die Praxis zu werfen:
Kann ein ICD-diagnostizierter Raucher einen Arzt aufsuchen, um dort eine Nichtraucher-Behandlung auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse zu erhalten? Nein, das kann er nicht, das macht kein Arzt, das zahlt keine Kasse. Damit verwechselt werden dürfen nicht die Leistungen von Krankenkassen, die von diesen freiwillig z.B. in Form von finanziellen Beteiligungen an Nichtraucherkursen erbracht werden.
Und genau solche Kurse bieten diverse Kassen an, sogar online und per Email (zB. AOK, TK). Würde man nun die Meinung vertreten, dass jede personenbezogene "Anleitung zum Nichtraucher" eine medizinische Behandlung mit Erfordernis einer Heilberechtigung sei, wären all diese Maßnahmen rechtswidrig, denn so eine Behandlung dürfte eben nur persönlich und nicht online erfolgen. "Gelebte" Praxis hierzulande ist also, dass eine Raucherentwöhnung rechtlich eben nicht als Heilbehandlung im Sinne des HPG anzusiedeln ist.
Anders sähe es aus, wenn es bereits zu Folgeschäden gekommen sein sollte. Wenn jemand rauchbedingt Probleme mit seiner Lunge haben sollte, darf/kann er natürlich auch als Kassenpatient einen Arzt zur Behandlung aufsuchen. Und genau da sehe ich die Grenze: will jemand "nur" mit dem Rauchen aufhören, erfordert eine Unterstützung dafür keine Heiberechtigung; gibt es aber Folgeschäden, dann würde ich alles weitere einem Arzt überlassen. Und so halte ich es auch in meiner Praxis.
Gilt analog übrigens auch für das Thema "Abnehmen". Möchte jemand seine Bikinifigur optimieren, braucht es dafür bestimmt keine Heilerlaubnis für eine Hilfe, aber leidet jemand schon an Diabetes, kaputten Knien, Rücken, ... - dann sieht es anders aus.
Zitat
Rauchentwöhnung erscheint mir jetzt nicht besonders gefährlich
Mir auch nicht. Der "Schutzgedanke" des HPG ist ja zu gewährleisten, dass Patienten eine angemessene Behandlung zuteil wird, dass mögliche Gefahren und Folgen (auch einer Behandlung!) erkannt werden usw. Wenn also Hypnotiseure mit Suggestionen zur Motivationssteigerung und für frischen Lebensmut um sich schmeißen und dabei verkennen, dass da jemand mit einer Depression vor ihnen sitzt, dann ist das sicherlich (auch rechtlich) bedenklich und kann schlimme Folgen haben. Aber bei einer Raucherentwöhnung?
Lieben Gruß
Lutz
Gespeichert
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