Bei weiter Auslegung könnte man eine Person in Trance unter bestimmten Voraussetzungen vielleicht noch als "körperlich widerstandsunfähig" ansehen, hilft hier aber auch nicht weiter, weil keine Handlungen an der Person oder von der Person am Täter vorgenommen wurden. Sie sollte(n) ja sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen.
Doch auch diese Bestimmung scheint nicht recht zu greifen, denn das Handeln des Täters ist ja zunächst noch nicht beleidigend. Etwas Beleidigendes oder Herabwürdigendes entsteht ja erst dadurch, dass die Frau selbst tätig wird, sie "beleidigt sich quasi selbst", abgesehen davon, dass das Tragen einer ausgeschnittenen Bluse z.B. damit gar nicht erfasst wäre.
Nehmen wir mal jemand macht eine Person betrunken oder verabreicht ihr Drogen und fordert sie in ihrem benebelten Zustand zu den gleichen Handlungen auf - welcher Tatbestand wäre dann erfüllt?
Was m.E. fehlt, wäre eine Strafbestimmung in etwa dieser Art:"(1) Wer mit hypnotischen Techniken unter Ausnutzung eines Trancezustandes in einem anderen Menschen den Willen weckt, Handlungen zu unternehmen, die derjenige ohne diese Einflussnahme nicht ausführen würde und die sich gegen seine Interessen richten, wird ... bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
Sowas würde m.E. Rechtssicherheit schaffen und vielleicht auch diejenigen etwas beruhigen, die angesichts einer angenommenen Gefährlichkeit der Hypnose an ein generelles Verbot der Hypnose für nicht Bestallte denken.
ZitatZitat Lutz.ZitatBei weiter Auslegung könnte man eine Person in Trance unter bestimmten Voraussetzungen vielleicht noch als "körperlich widerstandsunfähig" ansehen, hilft hier aber auch nicht weiter, weil keine Handlungen an der Person oder von der Person am Täter vorgenommen wurden. Sie sollte(n) ja sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen.Das ist vielleicht auch nicht unbedingt so sicher. Man könnte hier vileicht mit der "Tatherrschaft" argumentieren. Demnach hätte der Hypnotiseur in der Überzeugung gehandelt, das Tun seiner Patientinnen zu kontrollieren, so daß er eben doch für ihr Verhalten verantwortlich wäre, also "indirekt" doch Handlungen an ihnen vornehmen würde. Er muß die Tat nicht unbedingt eigenhändig ausführen, wenn er nur die absolute Kontrolle (vis absoluta) hat.
Zitat Lutz.ZitatBei weiter Auslegung könnte man eine Person in Trance unter bestimmten Voraussetzungen vielleicht noch als "körperlich widerstandsunfähig" ansehen, hilft hier aber auch nicht weiter, weil keine Handlungen an der Person oder von der Person am Täter vorgenommen wurden. Sie sollte(n) ja sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen.
Lieber Lutz, da hast Du die einfache Körperverletzung zitiert, der nächste Paragraph wäre es gewesen:
an Dir sind ja gleich zwei Juristen verlorengegangen!
Wenn Du recht hättest, könnte man ja jemanden zu sexuellen Handlungen an sich selbst und an Tieren (gewaltsam) nötigen, und man würde doch "nur" wegen normaler Nötigung und vielleicht noch wegen Tierqüälerei bestraft.
Ähnliches würde gelten, wenn jemand unter Drogen wäre und man das im gleichen Sinne ausnutzen wollte, ohne daß er eine sexuelle Handlung an einem anderem Menschen vornimmt oder eine solche an ihm vorgenommen wird.