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Autor Thema: Rechtliches zu den Suggestionen  (Gelesen 6574 mal)

Offline tiefeTrance

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Rechtliches zu den Suggestionen
« am: 24. Mai 2008, 16:16 Uhr »
Hallo,

wollte mal fragen, wie Ihr das Rechtliche mit den Suggestionen handhabt.

Was davon ist eigentlich geschützt?

Worauf sollte man achten?

Ich arbeite da gerade an was und weiß noch nicht über diesen Bereich bescheid.

Gruß
Markus

Offline Lutz

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Re: Rechtliches zu den Suggestionen
« Antwort #1 am: 24. Mai 2008, 18:17 Uhr »
Hallo Markus,

kannst du bitte mal etwas genauer ausführen, woran du denkst?
Meinst du einzelne Formulierungen? Sätze, die schon mal benutzt wurden? Vorgehensweisen? Kunstwörter? Markennamen?

Lieben Gruß
Lutz

Offline tiefeTrance

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Re: Rechtliches zu den Suggestionen
« Antwort #2 am: 25. Mai 2008, 11:39 Uhr »
Hallo Lutz,

hmmm, schwierig.

Ich denke mal, einzelne Sätze sind nicht geschützt, oder?

Ich komme deswegen darauf, weil jemand bestimmtest in seinem Forum darüber mal geschrieben hat.

Was genau an einer entworfenen Hypnose-Sitzung ist geschützt?

Markenname ist klar, denke ich.

Gruß
Markus

Offline Tom

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Re: Rechtliches zu den Suggestionen
« Antwort #3 am: 25. Mai 2008, 13:17 Uhr »
 ;D

mmmmhh  :mnh: welches Forum könnte dies denn nur sein ???

LG,
Tom.

Offline Lutz

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Re: Rechtliches zu den Suggestionen
« Antwort #4 am: 26. Mai 2008, 00:53 Uhr »
Hallo ihr,

also ich weiß nicht, worauf sich Markus bezieht.  :ratlos:

@ Markus:

Da du wenig konkret wirst, kann ich auch nur ganz allgemein (und vielleicht völlig unbefriedigend) antworten.
Vorab der übliche Sermon: bin kein Fachmann, nur persönliche Meinung, ist keine Rechtsberatung, übernehme keinerlei Verantwortung.  :)

Mir fallen da drei Rechtsbereiche ein, die betroffen sein könnten:
- Patentrecht
- Urheberrecht
- Markenrecht

Ein Patent (-schutz) ist - vereinfacht und laienhaft gesagt - nur für eine technische Erfindung möglich. "Erkenntnisse" sind nicht patentierbar. Wenn also jemand behauptet: "Ich habe herausgefunden, dass man Menschen zu einer positiven Veränderung bringen kann, wenn man sie mit Hypnose in Trance versetzt", dann ist das eine nicht patentierbare Erkenntnis, die also nicht geschützt werden kann. Das gleiche würde für den Fall gelten, wenn jemand herausfände, dass Menschen sofort und auf angenehme Weise in Trance gehen, wenn man ihnen nur 3x kurz am linken Ohr zieht.
Auch sowas wäre eine Erkenntnis und damit ein nicht patentierbares (oder sonstwie schützbares) Verfahren.
(Analoges gilt für den sogenannten "Gebrauchsmusterschutz".)
Anders sieht es z.B. bei Maschinen oder Vorrichtungen aus, die eine Tranceeinleitung bewirken sollen. In den USA gibt es z.B. diverse Patente, die sich auf solche Maschinen beziehen.

Interessanter ist da schon das Urheberrecht. Um unter das Urheberrecht zu fallen, braucht z.B. eine Formulierung eine sogenannte "Schöpfungshöhe". Dies bedeutet, dass "normale" Sätze wie "Du entspannst dich immer mehr!" sicher nicht darunter fallen, denn das wäre ein normaler Satz, den Menschen nun mal so benutzen.
Wenn aber jemand herausfände, dass ein ganz bestimmter "unnormaler" Satz, der vielleicht noch mit "Phantasiewörtern" angereichert ist, gute Erfolge bei einer Tranceeinleitung zeigt, dann wäre so ein Satz schon vom Urheberrecht erfasst, weil dahinter eben eine besondere Kreativität (Schöpfungshöhe) stünde:
"Dein Murmelzopf zopft murmelnd nun am Zurmelmopf."

Gleiches gilt für eine bestimmte Abfolge von an sich nicht schutzwürdigen Sätzen. Wenn also jemand eine ganz banale Tranceeinleitung z.B. aus einem Buch übernimmt, verstößt er ggf. wieder gegen das Urheberrecht, weil diese bestimmte Aneinanderreihung wieder eine schutzwürdige Schöpfungshöhe darstellt.

Und damit zum Markenrecht, das durchaus ebenfalls betroffen sein kann. Würde jemand eine Wortmarke "Tiefgarage" für den Bereich "Tätigkeiten eines Hypnotiseurs" angemeldet haben, könnte man tatsächlich Ärger bekommen, wenn man eine Hypnose-Kauf-CD anbietet, in der es heißt: "Du gehst nun ganz tiefgaragisch in Trance." Das wäre dann vielleicht nicht mal böse Absicht, aber Unwissenheit schützt vor Strafe Abmahnung nicht!

Dann doch lieber: "Du gehst nun ein ganz klein wenig sanft in Trance - also ganz microsoft!" Das wäre kein Verstoß gegen das Urheberrecht, denn wie jeder weiß, ist der der Begriff "Microsoft" zwar geschützt, aber eben nicht für hypnotische Tätigkeiten, sondern für orthopädische Strümpfe (das ist kein Witz! Der Begriff ist zwar auch für die Softwareabteilung geschützt, aber eben auch für das Gesagte - und übrigens noch für diverse andere Bereiche).

Soviel Verwirrung erstmal bis hier.  :)

Um ein wenig konkreter werden zu können, wäre es gut zu wissen, worum es denn geht. Wenn du magst, dann setzt doch mal einen Link oder so hier rein (selbst wenn da was schutzwürdig sein sollte, wäre dies keineswegs verboten).

Lieben Gruß
Lutz

Offline Lutz

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Re: Rechtliches zu den Suggestionen
« Antwort #5 am: 26. Mai 2008, 19:32 Uhr »
Hallo ihr,

Markus hat mir inzwischen eine PM gesandt, worum es ihm genau geht (und ich kann verstehen, warum er das lieber per PM machen wollte).

In Ergänzung meiner Antwort an ihn:
Wenn eine Fußballmannschaft herausfindet, dass es besonders effektiv ist, wenn man einen Eckball auf den 2. Pfosten schlägt, wo ein Mitspieler steht, der den Ball zum 11 Meter-Punkt köpft, von wo aus ein dritter Mitspieler ins Tor schießt, dann kann sich deren Trainer sowas nicht "schützen" lassen (was zur Folge hätte, dass er als Rechteinhaber so eines Vorgehens bestimmen könnte, wer so spielen darf und wer nicht).

Übertragen auf die Hypnose: wenn jemand ein Vorgehen praktiziert, bei dem er zur Einleitung nun ausgerechnet von 9 bis -2 runterzählt und später bei Wirksuggestionen das Ziel gedanklich golden anmalen lässt, dann genießt auch sowas keinen Schutz und jeder darf das kopieren.

Aber:
Wenn der Trainer ein Buch über das o.g. Verfahren schreibt und der Hypnotiseur sein Vorgehen auf einer CD veröffentlicht hat, dann darf man das für eigene, vielleicht noch kommerzielle Zwecke (Buch, CD pp.) grundsätzlich nicht wortwörtlich kopieren. Man muss es mit eigenen Worten umschreiben.

Ansonsten verstößt man gegen das Urheberrecht - nicht, weil man das Verfahren "geklaut" hat, sondern weil man die beschreibenden Sätze übernommen hat.  :)

Eine Ausnahme wäre natürlich, wenn der Rechteinhaber ausdrücklich gestattet, einen Wortlaut genau so für eigene Zwecke zu übernehmen.  ;)

Lieben Gruß
Lutz

Offline tiefeTrance

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Re: Rechtliches zu den Suggestionen
« Antwort #6 am: 27. Mai 2008, 18:26 Uhr »
Hallo Lutz,

danke für Dein Verständnis.

Ich denke, ich habe verstanden.

Danke nochmal.

Gruß
Markus

 

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