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Autor Thema: Hypnose und Strafgesetzbuch  (Gelesen 11118 mal)

Offline Lutz

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Hypnose und Strafgesetzbuch
« am: 24. Mai 2006, 12:05 Uhr »
Hallo ihr,

einer aktuellen Pressemitteilung zufolge soll es gegen einen Psychiater zwei Anzeigen gegeben haben, weil dieser 2 Patientinnen "unter Hypnose" zu "bizarren Dingen" aufgefordert haben soll. Konkret geht es darum, dass eine Patientin sich die Bluse hatte öffnen und an den Brüsten selbst stimulieren sollen; außerdem sollte sie zur nächsten Sitzung in einer Bluse mit weitem Ausschnitt erscheinen. Eine zweite Patientin berichtete Ähnliches, Originalmeldung siehe

http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2165/artid/5451122 .

Dass so ein Vorgehen, sollte es denn tatsächlich zutreffen, ohne Einschränkung zu verurteilen ist, ist ein Selbstgänger und braucht wohl nicht weiter diskutiert werden. Aber noch zum Thema "verurteilen": Ist sowas denn überhaupt vom Strafrecht erfasst? Ich fürchte,  nicht oder nur sehr unzureichend...

In Betracht käme eine Nötigung gem. § 240 StGB:

"(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Wir wissen, dass ein sanftes Einreden auf einen anderen in Verbindung mit Hypnose "gewaltige Wirkungen" haben kann, dennoch wird man sich schwertun, das Reden selbst als "Gewalt" ansehen zu können.

Nächster Versuch: § 179 "Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen":

"(1) Wer eine andere Person, die

  1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder

  2. körperlich

zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft."


Bei weiter Auslegung könnte man eine Person in Trance unter bestimmten Voraussetzungen vielleicht noch als "körperlich widerstandsunfähig" ansehen, hilft hier aber auch nicht weiter, weil keine Handlungen an der Person oder von der Person am Täter vorgenommen wurden. Sie sollte(n) ja sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen.

Und dann hätten wir noch den § 185 StGB:

"Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Wer meint, eine "Beleidigung" sei nun aber weit hergeholt, dem sei gesagt, dass es auch eine "Beleidigung auf sexueller Basis" gibt. Wer z.B. einen anderen angrabscht, wird ggf. unter Hinweis auf diesen Paragraphen bestraft.

Doch auch diese Bestimmung scheint nicht recht zu greifen, denn das Handeln des Täters ist ja zunächst noch nicht beleidigend. Etwas Beleidigendes oder Herabwürdigendes entsteht ja erst dadurch, dass die Frau selbst tätig wird, sie "beleidigt sich quasi selbst", abgesehen davon, dass das Tragen einer ausgeschnittenen Bluse z.B. damit gar nicht erfasst wäre.

Das Problem dieser und anderer Gesetzesbestimmungen dürfte sein, dass keine dem Umstand Rechnung trägt, dass nach einer entsprechenden Intervention bei einer Person der Entschluss zu eigenem Handeln geweckt wird.


Was m.E. fehlt, wäre eine Strafbestimmung in etwa dieser Art:

"(1) Wer mit hypnotischen Techniken unter Ausnutzung eines Trancezustandes in einem anderen Menschen den Willen weckt, Handlungen zu unternehmen, die derjenige ohne diese Einflussnahme nicht ausführen würde und die sich gegen seine Interessen richten, wird ... bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

Sowas würde m.E. Rechtssicherheit schaffen und vielleicht auch diejenigen etwas beruhigen, die angesichts einer angenommenen Gefährlichkeit der Hypnose an ein generelles Verbot der Hypnose für nicht Bestallte denken.


Lieben Gruß
Lutz

Offline ratbat

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Re: Hypnose und Strafgesetzbuch
« Antwort #1 am: 24. Mai 2006, 16:26 Uhr »
Nehmen wir mal jemand macht eine Person betrunken oder verabreicht ihr Drogen und fordert sie in ihrem benebelten Zustand zu den gleichen Handlungen auf - welcher Tatbestand wäre dann erfüllt?  ???


Offline Lutz

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Re: Hypnose und Strafgesetzbuch
« Antwort #2 am: 24. Mai 2006, 16:46 Uhr »
Das wäre eine (ggf. "gefährliche") "Körperverletzung" gem § 223 StGB:

"(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Dabei ist der Begriff "an der Gesundheit schädigen" weit gefasst - so kann z.B. auch auf Körperverletzung erkannt werden, wenn jemand regelmäßig nachts per Telefon aus dem Bett geklingelt wird und nicht mehr schlafen kann.

Aber Voraussetzung ist dabei immer, dass ein "körperliches Unwohlsein" gegeben ist - und das fehlt ja in aller Regel bei einer Trance.

Lieben Gruß
Lutz


Miraculus

  • Gast
Re: Hypnose und Strafgesetzbuch
« Antwort #3 am: 25. Mai 2006, 14:59 Uhr »
Hallo zusammen,

ich hatte mich vor einigen Wochen mal mit einem Jura-Studenten vor dem Examen recht ausführlich über das Thema unterhalten. Ich versuche mal das wiederzugeben, was ich aus dem Gespräch entnommen habe, wobei das subjektiv durch mich gefärbt sein mag.

Er meinte, man könne aus dem Strafrecht immer was drehen, wenn man denn wolle. Dabei scheint man notfakks auch bereit zu sein, über die wortwörtlichen Bestmmungen hinausgehend die Paragraphen anzuwenden.
So scheint man - so habe ich das jedenfalls verstanden - in die Nötigung auch andere Arten des "Zwangs" reinzuinterpretieren, die primär nichts mit "offener" Gewalt oder Drohung zu tun haben, sondern auf einer Einschränkung" des Willens des Opfers beruhen.

Zum § 240:

"Wir wissen, dass ein sanftes Einreden auf einen anderen in Verbindung mit Hypnose "gewaltige Wirkungen" haben kann, dennoch wird man sich schwertun, das Reden selbst als "Gewalt" ansehen zu können."

Nicht unbedingt. Ich glaube es gab schon eine Gerichtsentscheidung in den Niederlanden die feststellten, daß durch psychische Beeinflußung eine Aufhebung der Freiheit erreicht werden kann. (Das war im Zusammenhang mit einem Prozeß gegen einen Hypnotherapeuten. Das Gericht meinte aber, daß dazu Hypnose weder notwendig noch wesentlich sei.)
Etwas Ähnliches wäre auch bei uns denkbar.


Zum §179:

Zitat Lutz.
Zitat
Bei weiter Auslegung könnte man eine Person in Trance unter bestimmten Voraussetzungen vielleicht noch als "körperlich widerstandsunfähig" ansehen, hilft hier aber auch nicht weiter, weil keine Handlungen an der Person oder von der Person am Täter vorgenommen wurden. Sie sollte(n) ja sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen.

Das ist vielleicht auch nicht unbedingt so sicher. Man könnte hier vileicht mit der "Tatherrschaft" argumentieren. Demnach hätte der Hypnotiseur in der Überzeugung gehandelt, das Tun seiner Patientinnen zu kontrollieren, so daß er eben  doch für ihr Verhalten verantwortlich wäre, also "indirekt" doch Handlungen an ihnen vornehmen würde. Er muß die Tat nicht unbedingt eigenhändig ausführen, wenn er nur die absolute Kontrolle (vis absoluta) hat. Die hatte er wohl nicht, hat es aber immerhin geglaubt, und so könnte man es vielleicht wenigstens als versuchte Nötigung weten.

Aber auch davon unabhängig denke ich, daß es da irgendetwas geben muß. Ansonsten wäre es ja keine sexuelle Nötigung, sondern nur "einfache" Nötigung, wenn man jemanden dazu zwingen würde, an sich selbst (wie in diesem Fall)sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Zum § 185:

Zitat Lutz:
Zitat
Doch auch diese Bestimmung scheint nicht recht zu greifen, denn das Handeln des Täters ist ja zunächst noch nicht beleidigend. Etwas Beleidigendes oder Herabwürdigendes entsteht ja erst dadurch, dass die Frau selbst tätig wird, sie "beleidigt sich quasi selbst", abgesehen davon, dass das Tragen einer ausgeschnittenen Bluse z.B. damit gar nicht erfasst wäre.

Wieder könnte man vielleicht das Prinzip der Tatherrschaft bemühen, wenn er geglaubt hat möglicherweise die volle Konrtrolle zu haben und somit die einzige bestimmende Ursache des Handelns seiner Patientinnen zu sein.


Aber wie wäre es denn mit der "einfachen" sexuellen Nötigung?

§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt,
  2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,


nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.


Wieder ergäbe sich das Problem, daß der Täter sie nicht berührt hat und umgekehrt - aber ich vermute, das könnte man im Sinne von Tatherrschaft oder anderen, mir unbekannten Konstruktionen iregendwie lösen.
Es wäre in diesem Fall wohl der Punkt (3), der in Betracht käme.

Zitat ratbat:
Zitat
Nehmen wir mal jemand macht eine Person betrunken oder verabreicht ihr Drogen und fordert sie in ihrem benebelten Zustand zu den gleichen Handlungen auf - welcher Tatbestand wäre dann erfüllt?  ???


Lieber Lutz, da hast Du die einfache Körperverletzung zitiert, der nächste Paragraph wäre es gewesen:  ;)

§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung


begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Als "Gift" gilt dabei wohl ziemlich viel,  darunter auch "psychotrope" Stoffe, also Stoffe, die auf die Psyche einwirken.

Aber eine solche Sache, wie ratbat sie beschrieben hat, wird dann aber meines Wissens nicht nur als gefährliche Körperverletzung geahndet, sondern auch als sexuelle Nötigung. Das war in erwähntem Gespräch auch der Parallelfall zur Hypnose, weil es Leute gibt, die versuchen, so etwas mithilfe von Drogen zu erreichen.

Zitat Lutz:

Zitat
Was m.E. fehlt, wäre eine Strafbestimmung in etwa dieser Art:

"(1) Wer mit hypnotischen Techniken unter Ausnutzung eines Trancezustandes in einem anderen Menschen den Willen weckt, Handlungen zu unternehmen, die derjenige ohne diese Einflussnahme nicht ausführen würde und die sich gegen seine Interessen richten, wird ... bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."


Da würde ich persönlich dann eine Erweiterung der Nötigung oder einen neuen Paragraphen vorziehen, der es ganz allgemein verbietet, daß man eine Person in eine Lage verminderter Entscheidungsfähigkeit bringt um sie zu "heiklen" Dingen zu bewegen beziwhungsweise einen solchen Zustand ausnutzt, wenn er erkennbar vorhanden ist.

Wieweit das jetzt schon erfaßt ist weiß ich nicht, ich hatte bei dem Gespräch so etwas den Eindruck, daß man die Nötigung ein bißchen als Gummiparagraphen benutzt wird.

Zitat
Sowas würde m.E. Rechtssicherheit schaffen und vielleicht auch diejenigen etwas beruhigen, die angesichts einer angenommenen Gefährlichkeit der Hypnose an ein generelles Verbot der Hypnose für nicht Bestallte denken.

Na ja, in diesem Fall war es ja gerade ein Bestallter, wenn die Vorwürfe denn zutreffen. Überhaupt muß es erst noch bewiesen werden, daß eigenlich fast nur "Unbestallte" zu unmoralischen oder gar kriminellen Handlungen bereit sind und sich eine solche Verbots-Forderung also nur gegen dies richten sollte.
(Außerdem haben solche Forderungen wohl mehr den Hintergrund, daß angenommen wird, daß die Hypnose "an sich" schon sehr gefährlich wäre - glücklicherweise gibt es immer mehr und mehr kompetente Wissenschaftler, die diese Auffssung fundiert kritisieren, sogar in anerkannten Fachzeitschriften - es scheint da allmählich ein gewisses Umdenken einzusetzen.)

Davon abgesehen wäre ein Verbot ohnehin nicht möglich, denn man müßte dann nicht nur sämtliche Imaginations- Entspannungs und Konzentrationsverfahren verbieten, sondern eigentlich das Sprechen überhaupt. Ansonsten müßte man von einem völlig unsachgemäßen Hypnose-Begriff ausgehen, wie er seit der Schule von Nancy und dem Ende des "animalischen Magnetismus" eigentlich überwunden sein sollte - aber wohl nach wie vor Auffassung in bestimmten Kreisen der medizinisch-psychologischen Hypnoseszene ist, zumindest, "wenn es paßt".

LG Miraculus

Offline Lutz

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Re: Hypnose und Strafgesetzbuch
« Antwort #4 am: 25. Mai 2006, 17:27 Uhr »
Hallo Miraculus,

puh - danke für deinen langen Beitrag!  :)

Zitat
Zitat
Zitat Lutz.

Zitat
Bei weiter Auslegung könnte man eine Person in Trance unter bestimmten Voraussetzungen vielleicht noch als "körperlich widerstandsunfähig" ansehen, hilft hier aber auch nicht weiter, weil keine Handlungen an der Person oder von der Person am Täter vorgenommen wurden. Sie sollte(n) ja sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen.

Das ist vielleicht auch nicht unbedingt so sicher. Man könnte hier vileicht mit der "Tatherrschaft" argumentieren. Demnach hätte der Hypnotiseur in der Überzeugung gehandelt, das Tun seiner Patientinnen zu kontrollieren, so daß er eben  doch für ihr Verhalten verantwortlich wäre, also "indirekt" doch Handlungen an ihnen vornehmen würde. Er muß die Tat nicht unbedingt eigenhändig ausführen, wenn er nur die absolute Kontrolle (vis absoluta) hat.

Die "Tatherrschaft" hilft hier nicht weiter, Beispiel:

Würde ein Hypnotiseur einem Probanden befehlen, dass dieser jemanden erschießen soll, und tut der es auch, könnte man den Hypnotiseur verurteilen, obwohl der gar keine Pistole angefasst hat. Warum?

1. Jemanden erschießen ist verboten.
2. Der Hypnotiseur hat im Hintergrund die Fäden gezogen und ist der "eigentlich" Verantwortliche - er hat hier die Tatherrschaft.

Bei unserem Beispiel hat er auch (theoretisch) die "Tatherrschaft", das ist ja unbestritten, aber es mangelt an "Punkt 1": An sich selbst rumfummeln ist eben hier nicht verboten. Es mangelt also im Ergebnis an der (strafrechtlich relevanten) "Tat".  :)

Und das gilt auch für die anderen Beispiele von dir und auch für den § 177. Da ist man zwar geneigt zu sagen - ja, das isses ("unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,...") , aber es geht ja noch weiter - und dann kommt eben das Ernüchternde: es mangelt wieder an den sexuellen Handlungen. Und verbale Suggestionen sind eben keine sexuellen Handlungen, so biegbar ist unser Strafrecht nun auch nicht.  ;D

Zitat
Lieber Lutz, da hast Du die einfache Körperverletzung zitiert, der nächste Paragraph wäre es gewesen:   ;)

Herzallerliebster Miraculus, der § 223 regelt die "Körperverletzung" an sich und damit auch, was denn eine solche ist oder eben nicht ist. Der § 224 (auf den ich schon mit "ggf. gefährliche" hingewisen hatte) kommt erst dann zum Tragen, wenn denn überhaupt eine Körperverletzung gem. § 223 vorliegt. Von der Rechtskonstruktion her kann aber niemand nach § 224 StGB bestraft werden, weil dieser nur sog. "Qualifizierungsmerkmale" beinhaltet. Eine korrekte Bezeichnung eines solchen Delikts wäre also immer "Körperverletzung gem. § 223 in Verbindung mit 224 StGB".

Da in unserem Beispiel schon keine "einfache" Körperverletzung gegeben ist, ist aber unerheblich, ob denn auch weitere qualifizierende Formen der Körperverletzung damit nicht gegeben sind.

Und auch in Bernds Beispiel ist keineswegs klar, oder der § 224 StGB gegeben ist. Ein Verabreichen von Alkohol z.B. bedeutet ja nun nicht zwangsläufig eine Straftat gem. 223/224 StGB, sonst müsste man täglich alle Wirte verhaften. Dies träfe nur dann zu, wenn der Betroffene dies subjektiv als Körperverletzung empfindet - davon war aber nicht die Rede.  :)

Aber mal weg von der Paragraphenklauberei:
Egal, in welchem Zusammenhang und wie im Detail: wenn ich jemanden gegen dessen Willen zu etwas Bösem bringe, wird dies nach dem StGB auch "irgendwie" bestraft weden können.

Wie ist es aber, wenn ich direkt auf dessen Willen Einfluss nehme - und zwar so, dass es jener auch noch als angenehm und von ihm selbst gewollt empfindet? Da muss das StGB - derzeit noch - passen.

Und der dieser Diskussion zugrunde liegende berichtete Fall ist ja nur deswegen Thema, weil die Suggestionen offenbar so schlecht und unfachmännisch gegeben wurden, dass er aufflog. Was wäre aber, wenn...  >:(

Lieben Gruß
Lutz

Miraculus

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Re: Hypnose und Strafgesetzbuch
« Antwort #5 am: 25. Mai 2006, 17:52 Uhr »
Hallo Lutz,

an Dir sind ja gleich zwei Juristen verlorengegangen!  ;D

Ich weiß aber trotzdem nicht so ganz, ob Du recht hast.

Wenn Du recht hättest, könnte man ja jemanden zu sexuellen Handlungen an sich selbst und an Tieren (gewaltsam) nötigen, und man würde doch "nur" wegen normaler Nötigung und vielleicht noch wegen Tierqüälerei bestraft.

Ähnliches würde gelten, wenn jemand unter Drogen wäre und man das im gleichen Sinne ausnutzen wollte, ohne daß er eine sexuelle Handlung an einem anderem Menschen vornimmt oder eine solche an ihm vorgenommen wird.
Das kann ja irgendwie nicht sein.  ???

LG Miraculus

Offline Lutz

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Re: Hypnose und Strafgesetzbuch
« Antwort #6 am: 25. Mai 2006, 18:23 Uhr »
Hallo Miraculus,

Zitat
an Dir sind ja gleich zwei Juristen verlorengegangen!   ;D

ähmm - pfff....

Zitat
Wenn Du recht hättest, könnte man ja jemanden zu sexuellen Handlungen an sich selbst und an Tieren (gewaltsam) nötigen, und man würde doch "nur" wegen normaler Nötigung und vielleicht noch wegen Tierqüälerei bestraft.

So ist es. Frag deinen Bekannten, den Jurastudenten!

Zitat
Ähnliches würde gelten, wenn jemand unter Drogen wäre und man das im gleichen Sinne ausnutzen wollte, ohne daß er eine sexuelle Handlung an einem anderem Menschen vornimmt oder eine solche an ihm vorgenommen wird.

Das gilt sogar für den Fall, wenn sexuelle Handlungen an jemandem vorgenommen werden. Wenn jemand nicht zu Handlungen genötigt wird sondern z.B. auf Grund seines alkoholisierten Zustands "willig" geworden ist, "darf" man das nach dem StGB ausnutzen. Deswegen sind an einem Feiertag ja auch die Kneipen voll und die Universitäten leer. Wusstest du das nicht?  ;D

Ob man das nun moralisch o.k. findet, steht wieder auf einem anderen Blatt...

Lieben Gruß
Lutz

 

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